Wem gehören die DPP-Daten?

Datenhoheit, Zugriffsrechte und Insolvenzrisiken – die Fragen, die kein DPP-Projekt auslassen darf

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Nicht: Wem gehören die Daten? Sondern: Wer darf im entscheidenden Moment rechtlich gesichert darauf zugreifen?


1. Der Irrtum: Daten gehören niemandem

Die Frage nach dem Eigentum an DPP-Daten wird häufig gestellt – juristisch führt sie jedoch in die Irre. Weder in Deutschland noch auf EU-Ebene existiert ein sachenrechtliches Dateneigentum. Daten sind immateriell und damit nicht eigentumsfähig im Sinne des BGB oder vergleichbarer europäischer Rechtsordnungen.

Was stattdessen entscheidend ist: wer unter welchen Bedingungen Zugriff hat, Kontrolle ausüben kann und im Krisenfall zur Herausgabe verpflichtet ist.

 

DE Deutschland (BGB)

EU Europa (Data Act)

CH Schweiz (Art. 242a SchKG)

Kein Dateneigentum

Eigentum (ss90 BGB) gilt nur für körperliche Gegenstände. Daten sind immateriell und damit nicht eigentumsfähig.

Zugangsrechte statt Eigentum

Data Act und Data Governance Act regeln Zugang, Kontrolle und Bereitstellungspflichten – kein Dateneigen-tumsrecht.

Ausdrücklich geregelt

Art. 242a SchKG: Im Insolvenzfall kann jeder Dritte mit nachweisbarer gesetzlicher oder vertraglicher Berechtigung Zugang zu oder Herausgabe von Daten verlangen.

In allen Rechtsordnungen gilt: Nicht Eigentum entscheidet, sondern die nachweisbare Zugriffsberechtigung.-

 

2. Die entscheidende Frage: Was passiert im Insolvenzfall?

Fällt der DPP-Dienstleister oder der Hersteller selbst in die Insolvenz, stellt sich die kritische Frage: Sind die DPP-Daten noch zugänglich? Können Behörden, Recycler und Marktaufsicht weiterhin ihren Pflichten nachkommen?

 

 

Die Pflicht bleibt bestehen

Auch im Insolvenzfall gilt: Die regulatorische Verpflichtung zur Bereitstellung des DPP endet nicht. Behörden und berechtigte Dritte müssen weiter zugreifen können. Der Hersteller bleibt verantwortlich.

 

Das Schweizer Recht gibt hier eine besonders klare Antwort: Art. 242a SchKG sichert berechtigten Dritten den Zugang zu Daten in der Konkursmasse – sofern eine nachweisbare gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht. Genau dieses Prinzip – Zugang durch nachweisbare Berechtigung statt durch Eigentumsanspruch – prägt auch die EU-Anforderungen an DPP-Architekturen.

 

3. Was Hersteller vertraglich und technisch sicherstellen müssen

Aus dieser Rechtslage folgen konkrete Anforderungen an die DPP-Architektur und die Vertragsgestaltung mit Dienstleistern: 

  • Klare Zugriffs- und Nutzungsrechte: Hersteller müssen vertraglich festhalten, dass sie – oder autorisierte Dritte – jederzeit Zugriff auf sämtliche DPP-Daten haben

  • Keine ausschliessliche Verfügungsgewalt des Dienstleisters: Daten dürfen nicht allein in der Kontrolle eines einzelnen Plattformanbieters liegen

  • Insolvenz- und Krisenszenarien vertraglich regeln: Explizite Regelungen zu Zugang, Herausgabe, Fortführung und Nutzungsrechten im Krisenfall sind Pflicht

  • Technische Portabilität sichern: Die Daten müssen jederzeit vollständig exportierbar sein – in Standardformaten, ohne Vendor Lock-in

 

Fazit

Nicht die Eigentumsfrage schützt Hersteller, sondern die sorgfältige vertragliche und technische Absicherung des Datenzugriffs. Wer diese Vorkehrungen trifft, bleibt auch im Krisenfall handlungsfähig und regulatorisch compliant.

 

Zugriffsrecht schützt. Eigentumsanspruch nicht.