1. Die Basisverordnung: ESPR (EU) 2024/1781
1 Die Basisverordnung: ESPR (EU) 2024/1781 Das rechtliche Fundament des gesamten DPP-Rahmens |
Die Verordnung (EU) 2024/1781 – die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) – ist das gesetzliche Fundament, auf dem der gesamte DPP-Rahmen aufbaut. Sie wurde am 28. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 18. Juli 2024 in Kraft.
1.1 Inhalt und Struktur der ESPR
Die ESPR definiert in 82 Artikeln und 8 Anhängen den Rechtsrahmen für nachhaltige Produkte. Für den DPP sind insbesondere folgende Artikel maßgeblich:
- Art. 9 ESPR: Pflicht zur Einführung des DPP – legt fest, dass jedes durch delegierte Verordnung erfasste Produkt einen DPP haben muss
- Art. 10 ESPR: Technische Anforderungen an den DPP (Datenträger, eindeutige Kennnummer, Zugriffsebenen)
- Art. 11 ESPR: Anforderungen an DPP-Dienstleister – zertifizierte Drittanbieter als Datentreuhänder
- Art. 12 ESPR: Einrichtung eines EU-weiten DPP-Registers bis 19. Juli 2026
- Art. 13 ESPR: Verbot der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter (ab 19. Juli 2026 für Großunternehmen)
- Art. 4 ff. ESPR: Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Verordnungen mit produktspezifischen Anforderungen
| Rechtliche Wirkung Die ESPR ist unmittelbar anwendbares EU-Recht in allen 27 Mitgliedstaaten – keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Sie gilt auch für Produkte aus Drittstaaten, die im EU-Binnenmarkt vermarktet werden. Für Kosmetikhersteller außerhalb der EU (Schweiz, UK, USA, Asien) bedeutet dies: Sobald ihre Produkte in der EU verkauft werden, unterliegen sie der ESPR-Pflicht. |
1.2 Verhältnis zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
Die ESPR ersetzt langfristig die bisherige Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG), die ausschliesslich energieverbrauchende Produkte abdeckte. Bis Ende 2030 gilt eine Übergangsphase: Bestehende Ökodesign-Durchführungsverordnungen (für Haushaltsgeräte, Beleuchtung, IT-Geräte etc.) bleiben in Kraft, bis sie durch ESPR-delegierte Verordnungen ersetzt werden. Für die Kosmetikindustrie ist die alte Richtlinie nicht relevant – Kosmetika fallen erstmals vollständig unter die ESPR.